Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten

Frage: Von welchen Ärzten erhält man eine logopädische Verordnung?
Antwort: Eine Verordnung für die Behandlung kann von Allgemeinmedizinern, Neurologen, Kinderärzten, Zahnärzten und Kieferorthopäden ausgestellt werden. 

Frage: Wie bekomme ich einen Termin bei Ihnen?
Antwort: Sie erreichen uns telefonisch unter 03334 - 2 59 49 84 oder mobil unter 0173 -9 28 78 78 und
0176 - 41 09 27 28 , online über das Kontaktformular oder persönlich in unserer Praxis.

Frage: Arbeiten Sie nur in der Praxis oder auch im häuslichen Umfeld?
Antwort: Die Therapien werden in der Praxis durchgeführt. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, realisieren wir die Therapien gern bei Ihnen Zuhause. Die Entscheidung obliegt dem verordnenden Arzt.

Frage: Wieviel Zeit nimmt eine Behandlung in Anspruch?
Antwort: Über welchen Zeitraum sich die Behandlung erstreckt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Zum einen wird die Dauer durch das Störungsbild, der Behandlungsfortschritte, der Therapiefrequenz und das Üben im häuslichen Umfeld beeinflusst. Meistens stellt der Arzt eine Verordnung für 10 Therapieeinheiten aus. Diese Therapieeinheiten werden meistens mit einer Frequens von 1 bis 2 mal in der Woche durchgeführt. Je nach Fortschritt wird am Ende entschieden, ob eine Weiterbehandlung notwendig ist oder die Therapie beendet werden kann. 

Frage: Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann?
Antwort: Sollten Sie durch Krankheit oder andere wichtige Termine eine Behandlung nicht wahrnehmen können, informieren Sie Ihre Logopädin 24 Stunden vor dem Therapiebeginn. Sollte die Absage nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgen und der Termin nicht anderweitig vergeben werden können, ist Ihre Logopädin dazu berechtigt, Ihnen die ausgefallene Behandlungszeit in Rechnung zu stellen.

Frage: Welche Kosten kommen für eine logopädische Behandlung auf mich zu?
Antwort: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit. Erwachsene über 18 Jahre zahlen in der Regel einen Eigenanteil von 10% der jeweiligen Verordnung. Es gibt jedoch  Ausnahmen für eine Zuzahlungsbefreiung. 

Wir informieren Sie gerne persönlich.